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§ 4 Verordnung zum Gesetz über die familienergänzende Kinderbetreuung (Kinderbetreuungsverordnung, KiBeV) - Berichterstattung

Qualitätsstandards
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§ 4 Kinderbetreuungsverordnung, KiBeV · Berichterstattung

1. Die Dienststelle Soziales und Gesellschaft erstellt alle vier Jahre einen Bericht über die Qualität der bewilligungspflichtigen Angebote der vorschulischen familienergänzenden Kinderbetreuung (Qualitätsbericht).

2. Der Qualitätsbericht hat sich zum Stand der Umsetzung der Mindestvorgaben für die Qualitätsstandards sowie zu den Abweichungen der Gemeinden mit höheren kommunalen Qualitätsstandards zu äussern.

3. Der Bericht ist dem Regierungsrat zur Kenntnisnahme zu unterbreiten und zu veröffentlichen.

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