887a
KiBeVOGEn
CH-LU
§ 3 Verordnung zum Gesetz über die familienergänzende Kinderbetreuung (Kinderbetreuungsverordnung, KiBeV) - Kommunale Qualitätsstandards
Qualitätsstandards
§ 3 Kinderbetreuungsverordnung, KiBeV · Kommunale Qualitätsstandards
1. Kommunale Qualitätsstandards nach § 6 Absatz 1 des Gesetzes werden genehmigt, wenn sie über die kantonalen Mindestvorgaben hinausgehen, fachlich begründet und die damit verbundenen Mehrkosten ausgewiesen sind.
2. Jede Änderung der kommunalen Qualitätsstandards ist von der Dienststelle Soziales und Gesellschaft zu genehmigen.