887a
KiBeVOGEn
CH-LU
§ 22 Verordnung zum Gesetz über die familienergänzende Kinderbetreuung (Kinderbetreuungsverordnung, KiBeV) - Übergangsbestimmung
Schlussbestimmungen
§ 22 Kinderbetreuungsverordnung, KiBeV · Übergangsbestimmung
1. Für die Gewährung von Beiträgen für erhöhten Betreuungsaufwand gemäss §§ 18 ff. ist in Abweichung von § 1 während der Übergangszeit gemäss § 26 Absatz 3 des Gesetzes die Dienststelle Volksschulbildung zuständig.
2. Die Standardkosten werden als Basis für die ersten zwei Jahre ab Inkrafttreten in Abweichung von den §§ 5 Absatz 1 und 6 Absatz 1 wie folgt festgelegt
a. Die Standardkosten für die Betreuung in einer Kindertagesstätte betragen pro Tag und Kind für Kinder unter 18 Monaten 165 Franken, für Kinder ab 18 Monaten 135 Franken,
b. Die Standardkosten für die Betreuung in einer Tagesfamilie betragen pro Stunde und Kind für Kinder unter 18 Monaten 16 Franken, für Kinder ab 18 Monaten 13 Franken.