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§ 21 Verordnung zum Gesetz über die familienergänzende Kinderbetreuung (Kinderbetreuungsverordnung, KiBeV) - Verfahren

Beiträge für erhöhten Betreuungsaufwand
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§ 21 Kinderbetreuungsverordnung, KiBeV · Verfahren

1. Das Gesuch um Beiträge für erhöhten Betreuungsaufwand ist von der Leitung der Kindertagesstätte oder der Tagesfamilienorganisation bei der Dienststelle Soziales und Gesellschaft einzureichen. Der Betreuungsbedarf des Kindes ist zu beschreiben und vorhandene Berichte sind beizulegen.

2. Die Dienststelle Volksschulbildung prüft den Bedarfsbeschrieb und gibt eine begründete Empfehlung für die Bedarfseinstufung des Kindes ab.

3. Zur Prüfung des Anspruchs dürfen die zuständigen Dienststellen die Daten gemäss § 16 und zusätzlich notwendige Daten zur gesundheitlichen Situation des betreuten Kindes bearbeiten.

4. Kostengutsprachen für Beiträge für erhöhten Betreuungsaufwand werden jeweils für zwei Jahre, längstens jedoch bis zum Eintritt in das obligatorische Kindergartenjahr erteilt. Sie werden der Leitung des Betreuungsangebots sowie der erziehungsberechtigten Person eröffnet.

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