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§ 20 Verordnung zum Gesetz über die familienergänzende Kinderbetreuung (Kinderbetreuungsverordnung, KiBeV) - Höhe der Beiträge

Beiträge für erhöhten Betreuungsaufwand
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§ 20 Kinderbetreuungsverordnung, KiBeV · Höhe der Beiträge

1. Für Kinder aller Bedarfsstufen wird ein Beitrag von 350 Franken pro Monat für den erhöhten Koordinationsaufwand gewährt.

2. Für Kinder der Bedarfsstufe 2 wird für den erhöhten Personalaufwand zusätzlich ein Beitrag in Höhe der halben Standardkosten pro Betreuungstag beziehungsweise Betreuungsstunde gewährt.

3. Für Kinder der Bedarfsstufe 3 wird für den erhöhten Personalaufwand zusätzlich ein Beitrag in Höhe der Standardkosten pro Betreuungstag beziehungsweise Betreuungsstunde gewährt.

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