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KiBeVOGEn
CH-LU
§ 20 Verordnung zum Gesetz über die familienergänzende Kinderbetreuung (Kinderbetreuungsverordnung, KiBeV) - Höhe der Beiträge
Beiträge für erhöhten Betreuungsaufwand
§ 20 Kinderbetreuungsverordnung, KiBeV · Höhe der Beiträge
1. Für Kinder aller Bedarfsstufen wird ein Beitrag von 350 Franken pro Monat für den erhöhten Koordinationsaufwand gewährt.
2. Für Kinder der Bedarfsstufe 2 wird für den erhöhten Personalaufwand zusätzlich ein Beitrag in Höhe der halben Standardkosten pro Betreuungstag beziehungsweise Betreuungsstunde gewährt.
3. Für Kinder der Bedarfsstufe 3 wird für den erhöhten Personalaufwand zusätzlich ein Beitrag in Höhe der Standardkosten pro Betreuungstag beziehungsweise Betreuungsstunde gewährt.