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§ 2 Verordnung zum Gesetz über die familienergänzende Kinderbetreuung (Kinderbetreuungsverordnung, KiBeV) - Mindestvorgaben

Qualitätsstandards
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§ 2 Kinderbetreuungsverordnung, KiBeV · Mindestvorgaben

1. Für die vorschulischen familienergänzenden Kinderbetreuungsangebote gelten in folgenden Bereichen Mindestvorgaben für die Qualitätsstandards

a. Betriebskonzept und Umsetzung, insbesondere Trägerschaft und Organisation,

b. pädagogisches Konzept und Umsetzung,

c. Qualitätsmanagement,

d. Personal, insbesondere notwendige Qualifikationen und Betreuungsschlüssel,

e. Konzepte zur Prävention von physischer, psychischer und sexueller Gewalt, inklusive Notfallkonzept,

f. ärztliche Versorgung, Hygiene- und Ernährungskonzept,

g. für Kindertagesstätten: Räumlichkeiten,

h. für Tagesfamilienorganisationen: Vermittlungsverfahren.

2. Die Dienststelle Soziales und Gesellschaft erlässt die Weisungen zu den Mindestvorgaben für die von den Kindertagesstätten und den privaten Tagesfamilienorganisationen zu erfüllenden Qualitätsstandards. Vorpraktikantinnen und Vorpraktikanten dürfen beim Betreuungsschlüssel nicht angerechnet werden.

3. Die Dienststelle hört die Gemeinden und Fachverbände angemessen an. Soweit sich die Qualitätsstandards auf die Anstellungsbedingungen auswirken, sind auch die Sozialpartnerinnen und Sozialpartner angemessen anzuhören.

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