887a
KiBeVOGEn
CH-LU
§ 19 Verordnung zum Gesetz über die familienergänzende Kinderbetreuung (Kinderbetreuungsverordnung, KiBeV) - Bedarfsstufen
Beiträge für erhöhten Betreuungsaufwand
§ 19 Kinderbetreuungsverordnung, KiBeV · Bedarfsstufen
1. Kinder mit erhöhtem Betreuungsbedarf werden hinsichtlich des Betreuungsaufwandes in drei Bedarfsstufen zugeteilt
a. Stufe 1: kein spezieller Betreuungsaufwand bei leichter Beeinträchtigung,
b. Stufe 2: mittlerer Betreuungsaufwand bei einer mässig ausgeprägten Behinderung, Entwicklungsverzögerung oder sonstiger Auffälligkeit,
c. Stufe 3: hoher Betreuungsaufwand bei einer schweren oder mehrfachen Behinderung sowie einer ausgeprägten Entwicklungsverzögerung oder sonstiger Auffälligkeit.