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887a KiBeVOGEn CH-LU

§ 19 Verordnung zum Gesetz über die familienergänzende Kinderbetreuung (Kinderbetreuungsverordnung, KiBeV) - Bedarfsstufen

Beiträge für erhöhten Betreuungsaufwand
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§ 19 Kinderbetreuungsverordnung, KiBeV · Bedarfsstufen

1. Kinder mit erhöhtem Betreuungsbedarf werden hinsichtlich des Betreuungsaufwandes in drei Bedarfsstufen zugeteilt

a. Stufe 1: kein spezieller Betreuungsaufwand bei leichter Beeinträchtigung,

b. Stufe 2: mittlerer Betreuungsaufwand bei einer mässig ausgeprägten Behinderung, Entwicklungsverzögerung oder sonstiger Auffälligkeit,

c. Stufe 3: hoher Betreuungsaufwand bei einer schweren oder mehrfachen Behinderung sowie einer ausgeprägten Entwicklungsverzögerung oder sonstiger Auffälligkeit.

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