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887a KiBeVOGEn CH-LU

§ 18 Verordnung zum Gesetz über die familienergänzende Kinderbetreuung (Kinderbetreuungsverordnung, KiBeV) - Anspruchsberechtigung

Beiträge für erhöhten Betreuungsaufwand
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§ 18 Kinderbetreuungsverordnung, KiBeV · Anspruchsberechtigung

1. Beiträge für erhöhten Betreuungsbedarf werden gewährt für die Betreuung von Kindern

a. mit einer der folgenden Behinderungen

1. schwerer Körperbehinderung oder schwerer chronischer Krankheit,

2. Intelligenzminderung,

3. mehrfacher Behinderung,

4. ausgeprägter Hör- oder Sehbehinderung,

5. schwerer Spracherwerbsstörung oder

6. schwerer Verhaltensstörung.

b. mit folgenden ausgeprägten Entwicklungsverzögerungen

1. ausgeprägten motorischen Schwierigkeiten,

2. Sprachauffälligkeiten oder

3. Wahrnehmungsauffälligkeiten.

c. mit ausgeprägten Auffälligkeiten

1. im Spielverhalten,

2. im sozialen Kontakt,

3. im emotionalen Bereich oder

4. im Antrieb.

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