§ 10 Verordnung zum Gesetz über die familienergänzende Kinderbetreuung (Kinderbetreuungsverordnung, KiBeV) - Meldung
§ 10 Kinderbetreuungsverordnung, KiBeV · Meldung
1. Wer als Tagesfamilie tätig ist oder eine Spielgruppe führt, hat dies mindestens einen Monat vor Aufnahme der Tätigkeit der entsprechenden Gemeinde zu melden.
2. Die Meldung betreffend das Führen einer Spielgruppe muss mindestens folgende Angaben enthalten
a. Name der Trägerschaft und der Spielgruppenleitung, Kontaktdaten, Postadresse und Standort des Angebots,
b. die üblichen Öffnungszeiten und allfällige Abweichungen davon,
c. das maximale zeitliche Angebot pro Kind und
d. die Möglichkeit zur Aufnahme von Kindern mit besonderem Betreuungsaufwand.
3. Die Dienststelle Soziales und Gesellschaft kann auf Hinweis der Gemeinde weitere Angaben von einer Spielgruppe einfordern, um zu prüfen, ob eine Bewilligung als Kindertagesstätte erforderlich ist.