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KiBeGLGEn
CH-LU
§ 9 Gesetz über die familienergänzende Kinderbetreuung (Kinderbetreuungsgesetz, KiBeG) - Aufsicht
Bewilligung und Aufsicht
§ 9 Kinderbetreuungsgesetz, KiBeG · Aufsicht
1. Die zuständigen Stellen gemäss § 7 Absätze 1 und 3 sowie § 8 Absatz 2 üben die Aufsicht nach den Bestimmungen der Pflegekinderverordnung aus. Sie begleiten und überwachen die Einhaltung der Bewilligungsvoraussetzungen und prüfen die Voraussetzungen für die Weiterführung des Pflegeverhältnisses nach diesem Gesetz und der Verordnung.
2. Gemeinden, die gemäss § 7 Absatz 3 für die Bewilligung für die auf ihrem Gemeindegebiet tätigen Kindertagesstätten zuständig sind, haben der zuständigen Dienststelle über ihre Aufsichtstätigkeit Bericht zu erstatten.