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KiBeGLGEn
CH-LU
§ 8 Gesetz über die familienergänzende Kinderbetreuung (Kinderbetreuungsgesetz, KiBeG) - Meldepflicht
Bewilligung und Aufsicht
§ 8 Kinderbetreuungsgesetz, KiBeG · Meldepflicht
1. Wer eine Spielgruppe führt, hat dies der Gemeinde zu melden, in der das Spielangebot stattfindet.
2. Die Meldepflicht der Tagesfamilien an die Gemeinde richtet sich nach Artikel 12 der Pflegekinderverordnung.
3. Die Tagesfamilien haben nachzuweisen, dass sie den Bestimmungen der Pflegekinderverordnung entsprechen.
4. Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten durch Verordnung.