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§ 7 Gesetz über die familienergänzende Kinderbetreuung (Kinderbetreuungsgesetz, KiBeG) - Bewilligungspflicht

Bewilligung und Aufsicht
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§ 7 Kinderbetreuungsgesetz, KiBeG · Bewilligungspflicht

1. Kindertagesstätten und private Tagesfamilienorganisationen bedürfen einer Bewilligung der zuständigen Dienststelle. Die Bewilligungserteilung kann Dritten übertragen werden.

2. Die Bewilligung wird erteilt, wenn das Angebot

a. den Bestimmungen der Verordnung über die Aufnahme von Pflegekindern (Pflegekinderverordnung, PAVO) vom 19. Oktober 1977 entspricht und

b. die kantonalen Vorgaben und Qualitätsstandards einhält.

3. Gelten höhere kommunale Qualitätsstandards, ist die Gemeinde zuständig für die Bewilligung der auf ihrem Gemeindegebiet tätigen Kindertagesstätten.

4. Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten durch Verordnung.

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