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§ 6 Gesetz über die familienergänzende Kinderbetreuung (Kinderbetreuungsgesetz, KiBeG) - Kommunale Qualitätsstandards

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§ 6 Kinderbetreuungsgesetz, KiBeG · Kommunale Qualitätsstandards

1. Die Gemeinden können für die auf ihrem Gemeindegebiet tätigen Kindertagesstätten über die Mindestvorgaben hinausgehende Qualitätsstandards festlegen. Diese sind von der zuständigen Dienststelle zu genehmigen.

2. Gelten höhere kommunale Qualitätsstandards, hat die Gemeinde den Kindertagesstätten die dadurch verursachten Mehrkosten zu vergüten.

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