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§ 5 Gesetz über die familienergänzende Kinderbetreuung (Kinderbetreuungsgesetz, KiBeG) - Gemeinden

Organisation
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§ 5 Kinderbetreuungsgesetz, KiBeG · Gemeinden

1. Die Gemeinden stellen ein ausreichendes Angebot an vorschulischer familienergänzender Kinderbetreuung von hinreichender Qualität sicher.

2. Sie können das Angebot selbst oder gemeinsam mit anderen Gemeinden erbringen oder durch Leistungsvereinbarungen mit Dritten sicherstellen.

3. Sie prüfen den Anspruch auf Betreuungsgutscheine und richten den Erziehungsberechtigten die Beiträge aus.

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