§ 4 Gesetz über die familienergänzende Kinderbetreuung (Kinderbetreuungsgesetz, KiBeG) - Kanton
§ 4 Kinderbetreuungsgesetz, KiBeG · Kanton
1. Der Regierungsrat legt nach Anhörung der Gemeinden die Mindestvorgaben für die Qualitätsstandards von Kindertagesstätten und privaten Tagesfamilienorganisationen fest. Er kann Empfehlungen von privaten oder öffentlichen Organisationen für verbindlich erklären.
2. Er bestimmt die Standardkosten für die Kindertagesstätten und für die einer Tagesfamilienorganisation angeschlossenen Tagesfamilien. Die Standardkosten werden alle zwei Jahre überprüft und bei Bedarf angepasst. Die Standardkosten entsprechen den anrechenbaren Durchschnittskosten zur Erfüllung der Mindestvorgaben für die Qualitätsstandards. Sie umfassen insbesondere die Personal-, Verwaltungs-, Miet- und Infrastrukturkosten sowie die Kosten für Hauswirtschaft, Qualitätssicherung und Weiterentwicklung.
3. Die zuständige Dienststelle führt ein Kompetenzzentrum für die vorschulische familienergänzende Kinderbetreuung. Dieses sorgt für die Weiterentwicklung und die Koordination der Angebote und bietet Beratung für den Aufbau solcher Angebote an.
4. Sie führt ein regelmässiges Monitoring der familienergänzenden Kinderbetreuung durch, das Aufschluss gibt über die Nutzung und die Bedarfsorientierung des Angebots sowie über die Wirkung der Betreuungsgutscheine.
5. Sie richtet den anspruchsberechtigten Betreuungsangeboten die Beiträge für den erhöhten Betreuungsaufwand gemäss § 22 aus.