§ 3 Gesetz über die familienergänzende Kinderbetreuung (Kinderbetreuungsgesetz, KiBeG) - Begriffsbestimmungen
§ 3 Kinderbetreuungsgesetz, KiBeG · Begriffsbestimmungen
1. Es gelten folgende Begriffsbestimmungen
a. Kindertagesstätte: Ein Betreuungsangebot für Kinder im Vorschulalter, welches regelmässig an mindestens fünf Halbtagen pro Woche geöffnet ist und mehr als fünf Betreuungsplätze anbietet.
b. Tagesfamilie: Eine Familie, die regelmässig ein bis maximal fünf Kinder gegen Entgelt tagsüber in ihrem Haushalt stundenweise oder ganztägig betreut.
c. Tagesfamilienorganisation: Eine Organisation, die Tagesfamilien anstellt, an Erziehungsberechtigte vermittelt und das Betreuungsangebot fachlich begleitet.
d. Spielgruppe: Ein Spielangebot, in welchem sich Kinder im Vorschulalter einmal oder mehrmals wöchentlich während je maximal eines halben Tages treffen.
e. Kind im Vorschulalter: Ein Kind im Alter von drei Monaten bis zum Eintritt ins obligatorische Kindergartenjahr.
f. Erziehungsberechtigte: Die Eltern oder der Elternteil, der nach Massgabe des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) vom 10. Dezember 1907 zur Betreuung des Kindes berechtigt ist.
g. Standardkosten: Die für die Berechnung der Betreuungsgutscheine massgebenden Kosten pro Betreuungsplatz oder Betreuungsstunde.
h. Betreuungsgutschein: Finanzieller Beitrag der Wohnsitzgemeinde an die Erziehungsberechtigten für die familienergänzende Betreuung eines Kindes im Vorschulalter durch eine Kindertagesstätte oder durch eine einer Tagesfamilienorganisation angeschlossene Tagesfamilie.