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§ 3 Gesetz über die familienergänzende Kinderbetreuung (Kinderbetreuungsgesetz, KiBeG) - Begriffsbestimmungen

Allgemeine Bestimmungen
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§ 3 Kinderbetreuungsgesetz, KiBeG · Begriffsbestimmungen

1. Es gelten folgende Begriffsbestimmungen

a. Kindertagesstätte: Ein Betreuungsangebot für Kinder im Vorschulalter, welches regelmässig an mindestens fünf Halbtagen pro Woche geöffnet ist und mehr als fünf Betreuungsplätze anbietet.

b. Tagesfamilie: Eine Familie, die regelmässig ein bis maximal fünf Kinder gegen Entgelt tagsüber in ihrem Haushalt stundenweise oder ganztägig betreut.

c. Tagesfamilienorganisation: Eine Organisation, die Tagesfamilien anstellt, an Erziehungsberechtigte vermittelt und das Betreuungsangebot fachlich begleitet.

d. Spielgruppe: Ein Spielangebot, in welchem sich Kinder im Vorschulalter einmal oder mehrmals wöchentlich während je maximal eines halben Tages treffen.

e. Kind im Vorschulalter: Ein Kind im Alter von drei Monaten bis zum Eintritt ins obligatorische Kindergartenjahr.

f. Erziehungsberechtigte: Die Eltern oder der Elternteil, der nach Massgabe des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) vom 10. Dezember 1907 zur Betreuung des Kindes berechtigt ist.

g. Standardkosten: Die für die Berechnung der Betreuungsgutscheine massgebenden Kosten pro Betreuungsplatz oder Betreuungsstunde.

h. Betreuungsgutschein: Finanzieller Beitrag der Wohnsitzgemeinde an die Erziehungsberechtigten für die familienergänzende Betreuung eines Kindes im Vorschulalter durch eine Kindertagesstätte oder durch eine einer Tagesfamilienorganisation angeschlossene Tagesfamilie.

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