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KiBeGLGEn
CH-LU
§ 26 Gesetz über die familienergänzende Kinderbetreuung (Kinderbetreuungsgesetz, KiBeG) - Übergangsbestimmungen
Schlussbestimmungen
§ 26 Kinderbetreuungsgesetz, KiBeG · Übergangsbestimmungen
1. Die Angebote der familienergänzenden Kinderbetreuung haben die Mindestvorgaben für die Qualitätsstandards gemäss § 4 Absatz 1 spätestens zwei Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes zu erfüllen.
2. Nach bisherigem Recht erteilte Bewilligungen der Gemeinden für Kindertagesstätten behalten bis längstens zwei Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes ihre Gültigkeit. Private Tagesfamilienorganisationen müssen spätestens zwei Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes über eine Bewilligung verfügen.
3. Die Umsetzung der Beitragsgewährung zur Abgeltung von Mehrkosten bei erhöhtem Betreuungsaufwand gemäss § 22 in Tagesfamilien und Tagesfamilienorganisationen hat bis spätestens drei Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes zu erfolgen.