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KiBeGLGEn
CH-LU
§ 24 Gesetz über die familienergänzende Kinderbetreuung (Kinderbetreuungsgesetz, KiBeG) - Schweigepflicht
Schlussbestimmungen
§ 24 Kinderbetreuungsgesetz, KiBeG · Schweigepflicht
1. Alle Personen, die mit der Durchführung dieses Gesetzes betraut sind, haben über ihre Wahrnehmungen Verschwiegenheit zu bewahren. Die Vorschriften über den Datenschutz sind einzuhalten.