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§ 24 Gesetz über die familienergänzende Kinderbetreuung (Kinderbetreuungsgesetz, KiBeG) - Schweigepflicht

Schlussbestimmungen
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§ 24 Kinderbetreuungsgesetz, KiBeG · Schweigepflicht

1. Alle Personen, die mit der Durchführung dieses Gesetzes betraut sind, haben über ihre Wahrnehmungen Verschwiegenheit zu bewahren. Die Vorschriften über den Datenschutz sind einzuhalten.

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