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§ 23 Gesetz über die familienergänzende Kinderbetreuung (Kinderbetreuungsgesetz, KiBeG) - Finanzierung

Beiträge für erhöhten Betreuungsaufwand
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§ 23 Kinderbetreuungsgesetz, KiBeG · Finanzierung

1. Die Kosten der Beiträge sowie die Verwaltungskosten werden je zur Hälfte vom Kanton und von der Gesamtheit der Gemeinden getragen. Der Anteil der einzelnen Gemeinden berechnet sich nach Massgabe ihrer ständigen Wohnbevölkerung des Vorjahres gemäss den Erhebungen der Lustat Statistik Luzern.

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