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§ 22 Gesetz über die familienergänzende Kinderbetreuung (Kinderbetreuungsgesetz, KiBeG) - Beiträge für erhöhten Betreuungsaufwand
Beiträge für erhöhten Betreuungsaufwand
§ 22 Kinderbetreuungsgesetz, KiBeG · Beiträge für erhöhten Betreuungsaufwand
1. Den Angeboten der familienergänzenden Kinderbetreuung nach § 2 Absatz 1 werden Beiträge zur Abgeltung der Mehrkosten für die Betreuung von Kindern mit erhöhtem Betreuungsbedarf gewährt.
2. Die Beiträge sind von den Angeboten der familienergänzenden Kinderbetreuung bei der zuständigen Dienststelle zu beantragen. Mit der Antragstellung gilt für die Angebote sinngemäss die Auskunftspflicht gemäss § 16 Absatz 1.
3. Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten durch Verordnung.