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§ 2 Gesetz über die familienergänzende Kinderbetreuung (Kinderbetreuungsgesetz, KiBeG) - Geltungsbereich

Allgemeine Bestimmungen
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§ 2 Kinderbetreuungsgesetz, KiBeG · Geltungsbereich

1. Dieses Gesetz gilt für folgende Angebote der familienergänzenden Kinderbetreuung mit Standort im Kanton Luzern, die regelmässig und gegen Entgelt für Kinder im Vorschulalter zur Verfügung stehen

a. die Betreuung in Kindertagesstätten,

b. die Betreuung in Tagesfamilien,

c. die Vermittlung und die Begleitung durch Tagesfamilienorganisationen.

2. Es ist teilweise anwendbar für Spielgruppen.

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