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§ 11 Gesetz über die familienergänzende Kinderbetreuung (Kinderbetreuungsgesetz, KiBeG) - Widerruf der Bewilligung und Aufnahmeverbot

Bewilligung und Aufsicht
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§ 11 Kinderbetreuungsgesetz, KiBeG · Widerruf der Bewilligung und Aufnahmeverbot

1. Die Bewilligung zur Führung einer Kindertagesstätte oder einer Tagesfamilienorganisation wird entzogen, wenn die Voraussetzungen gemäss diesem Gesetz und der Verordnung nicht mehr erfüllt sind, oder wenn wiederholt oder schwerwiegend gegen dieses Gesetz oder die darauf gestützten Erlasse und Entscheide verstossen wurde.

2. Die zuständige Behörde verfügt die sofortige Schliessung des Betreuungsangebots, wenn das Kindeswohl wiederholt oder akut gefährdet ist.

3. Das Aufnahmeverbot betreffend die Tagesfamilien richtet sich nach Artikel 12 der Pflegekinderverordnung.

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