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KiBeGLGEn
CH-LU
§ 10 Gesetz über die familienergänzende Kinderbetreuung (Kinderbetreuungsgesetz, KiBeG) - Mitwirkungspflichten
Bewilligung und Aufsicht
§ 10 Kinderbetreuungsgesetz, KiBeG · Mitwirkungspflichten
1. Die Angebote der familienergänzenden Kinderbetreuung gemäss § 2 sind verpflichtet, die für die Bewilligung und die Aufsicht sowie für die Bestimmung der Standardkosten erforderlichen Daten zu erheben, der zuständigen Behörde die erforderlichen Unterlagen bereitzustellen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen sowie ihr den Zutritt zu den Räumlichkeiten zu gewähren.
2. Sie haben einen Wechsel der Trägerschaft, der pädagogischen und betriebswirtschaftlichen Leitung, Änderungen in der Organisation sowie Vorkommnisse von besonderer Tragweite, welche die Gesundheit oder die Sicherheit der betreuten Kinder betreffen, umgehend zu melden.