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§ 1 Gesetz über die familienergänzende Kinderbetreuung (Kinderbetreuungsgesetz, KiBeG) - Zweck

Allgemeine Bestimmungen
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§ 1 Kinderbetreuungsgesetz, KiBeG · Zweck

1. Dieses Gesetz bezweckt, die Qualität, die Verfügbarkeit und die Finanzierung der vorschulischen familienergänzenden Kinderbetreuung zu gewährleisten. Es soll insbesondere

a. die Vereinbarkeit von Familie und Erwerbstätigkeit oder Ausbildung erleichtern,

b. ein ausreichendes Angebot der vorschulischen familienergänzenden Kinderbetreuung und die Qualität dieser Betreuungsangebote sicherstellen,

c. die Chancengerechtigkeit für die Kinder verbessern und sie in ihrer Entwicklung fördern.

2. Es regelt die Organisation, die Bewilligung von Angeboten der vorschulischen familienergänzenden Kinderbetreuung und deren Aufsicht sowie die Gewährung von Beiträgen für die familienergänzende Kinderbetreuung und die Finanzierung dieser Beiträge.

Gesetz über die familienergänzende Kinderbetreuung (Kinderbetreuungsgesetz, KiBeG) - Zweck § 2 Kinderbetreuungsgesetz, KiBeG →

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