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CH-LU
§ 5 Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über die Familienzulagen für landwirtschaftliche Arbeitnehmer und Bergbauern
§ 5 Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über die Familienzulagen für landwirtschaftliche Arbeitnehmer und Bergbauern
1. Diese Verordnung tritt rückwirkend auf den 1. Januar 1953 in Kraft. Sie ist zu veröffentlichen.