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886 CH-LU

§ 5 Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über die Familienzulagen für landwirtschaftliche Arbeitnehmer und Bergbauern

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§ 5 Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über die Familienzulagen für landwirtschaftliche Arbeitnehmer und Bergbauern

1. Diese Verordnung tritt rückwirkend auf den 1. Januar 1953 in Kraft. Sie ist zu veröffentlichen.

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