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CH-LU
§ 3 Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über die Familienzulagen für landwirtschaftliche Arbeitnehmer und Bergbauern
§ 3 Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über die Familienzulagen für landwirtschaftliche Arbeitnehmer und Bergbauern
1. Die Gemeinden haben einen Sechstel der Aufwendungen des Kantons an die Familienzulagen für landwirtschaftliche Arbeitnehmer und Kleinbauern zu tragen.
2. Das Finanzdepartement legt alljährlich die Höhe der Gemeindeanteile auf Grund der in den Gemeinden im Vorjahr ausbezahlten Familienzulagen fest.
3. Diese Auszahlungen werden nach der Zahl der Bezüger ermittelt. Massgebend ist die Zahl der landwirtschaftlichen Arbeitnehmer am 1. Juli und der Kleinbauern am 31. Dezember.