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886 CH-LU

§ 1 Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über die Familienzulagen für landwirtschaftliche Arbeitnehmer und Bergbauern

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§ 1 Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über die Familienzulagen für landwirtschaftliche Arbeitnehmer und Bergbauern

1. Mit der Durchführung des Bundesgesetzes und der Vollziehungsverordnung wird die kantonale Ausgleichskasse für die Alters- und Hinterlassenenversicherung beauftragt.

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