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886 CH-LU

Kanton Luzern 886

4 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Luzern
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Gesetzestext (4 Artikel)

1. Mit der Durchführung des Bundesgesetzes und der Vollziehungsverordnung wird die kantonale Ausgleichskasse für die Alters- und Hinterlassenenversicherung beauftragt.

1. Die Vorschriften des kantonalen Einführungsgesetzes vom 10. Mai 1949 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung und der dazugehörenden Vollziehungsverordnung vom 10. Januar 1949 sind sinngemäss anwendbar.

1. Die Gemeinden haben einen Sechstel der Aufwendungen des Kantons an die Familienzulagen für landwirtschaftliche Arbeitnehmer und Kleinbauern zu tragen.

2. Das Finanzdepartement legt alljährlich die Höhe der Gemeindeanteile auf Grund der in den Gemeinden im Vorjahr ausbezahlten Familienzulagen fest.

3. Diese Auszahlungen werden nach der Zahl der Bezüger ermittelt. Massgebend ist die Zahl der landwirtschaftlichen Arbeitnehmer am 1. Juli und der Kleinbauern am 31. Dezember.

1. Diese Verordnung tritt rückwirkend auf den 1. Januar 1953 in Kraft. Sie ist zu veröffentlichen.

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