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§ 6 Verordnung zum Kantonalen Familienzulagengesetz (Kantonale Familienzulagenverordnung, FZV) - Bezügerinnen und Bezüger von Sozialhilfe

Familienzulagen an Nichterwerbstätige
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§ 6 Kantonale Familienzulagenverordnung, FZV · Bezügerinnen und Bezüger von Sozialhilfe

1. Für Bezügerinnen und Bezüger von wirtschaftlicher Sozialhilfe gemäss den §§ 28 Absatz 1, 29 Absatz 1 und 61 Absatz 1 des Sozialhilfegesetzes vom 24. Oktober 1989 oder von Mutterschaftsbeihilfe gemäss § 54 des Sozialhilfegesetzes beginnt der Anspruch auf Familienzulagen in dem Monat, für den die Sozialhilfe erstmals gewährt wird. Vorbehalten bleibt ein anderweitiger Bezug der Familienzulagen.

2. Bei Beendigung der wirtschaftlichen Sozialhilfe oder der Mutterschaftsbeihilfe erlischt der Anspruch auf Familienzulagen in dem Monat, für den die Sozialhilfe letztmals gewährt wird.

3. Die zuständige Sozialbehörde meldet der Familienausgleichskasse des Kantons Luzern Beginn und Ende der wirtschaftlichen Sozialhilfe oder der Mutterschaftsbeihilfe. Sie kann gleichzeitig die Drittauszahlung beantragen.

4. Erfolgt innerhalb der Dauer des Anspruchs auf wirtschaftliche Sozialhilfe oder Mutterschaftsbeihilfe der Bezug der Familienzulagen künftig anderweitig, erlischt der Anspruch auf Familienzulagen auf diesen Zeitpunkt. Die zuständige Sozialbehörde meldet der Familienausgleichskasse des Kantons Luzern diese Veränderung.

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