885a
FZVRCA
CH-LU
§ 5 Verordnung zum Kantonalen Familienzulagengesetz (Kantonale Familienzulagenverordnung, FZV) - Abstellen auf die tatsächlichen wirtschaftlichen Verhältnisse
Familienzulagen an Nichterwerbstätige
§ 5 Kantonale Familienzulagenverordnung, FZV · Abstellen auf die tatsächlichen wirtschaftlichen Verhältnisse
1. Liegt die letzte rechtskräftige Steuerveranlagung mehr als zwei Jahre zurück oder entsprechen deren Werte nicht den tatsächlichen wirtschaftlichen Verhältnissen, sind statt des steuerbaren Einkommens die tatsächlichen Einkommensverhältnisse massgebend. Der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin hat die zu deren Ermittlung notwendigen Unterlagen beizubringen. Vorbehalten bleibt § 6.