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885a FZVRCA CH-LU

§ 4 Verordnung zum Kantonalen Familienzulagengesetz (Kantonale Familienzulagenverordnung, FZV) - Bemessung des Einkommens

Familienzulagen an Nichterwerbstätige
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§ 4 Kantonale Familienzulagenverordnung, FZV · Bemessung des Einkommens

1. Für die Bemessung des Einkommens der Nichterwerbstätigen ist das steuerbare Einkommen nach dem Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer vom 14. Dezember 1990 gemäss der letzten rechtskräftigen Steuerveranlagung massgebend.

2. Der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin hat der Familienausgleichskasse des Kantons Luzern schriftlich zu bestätigen und nachzuweisen, dass sich das steuerbare Einkommen seit der letzten rechtskräftigen Steuerveranlagung nicht massgeblich verändert hat.

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