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885a FZVRCA CH-LU

§ 3 Verordnung zum Kantonalen Familienzulagengesetz (Kantonale Familienzulagenverordnung, FZV) - Beginn und Ende des Anspruchs

Familienzulagen an Nichterwerbstätige
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§ 3 Kantonale Familienzulagenverordnung, FZV · Beginn und Ende des Anspruchs

1. Bei Änderungen der Einkommensverhältnisse, insbesondere infolge Scheidung, Trennung, Aufnahme oder Beendigung einer Erwerbstätigkeit oder bei Beendigung eines Taggeldanspruchs der Arbeitslosenversicherung, beginnt oder endet der Anspruch von Nichterwerbstätigen auf Familienzulagen zu dem Zeitpunkt, in dem die Änderung eintritt.

2. Beginnt der Anspruch auf Familienzulagen im Lauf eines Bezugsjahres, muss der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin für dieses Jahr bei der AHV nicht als nichterwerbstätige Person gemäss Artikel 19 Absatz 1 des Bundesgesetzes über die Familienzulagen (Familienzulagengesetz) vom 24. März 2006 erfasst sein.

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