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885a FZVRCA CH-LU

§ 2a Verordnung zum Kantonalen Familienzulagengesetz (Kantonale Familienzulagenverordnung, FZV) - Festsetzung und Überprüfung

Familienzulagen an Nichterwerbstätige
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§ 2a Kantonale Familienzulagenverordnung, FZV · Festsetzung und Überprüfung

1. Die Familienzulagen an Nichterwerbstätige werden durch die Familienausgleichskasse des Kantons Luzern festgesetzt und ausgerichtet.

2. Sie werden jeweils für ein Kalenderjahr (Bezugsjahr) festgesetzt.

3. Die Familienausgleichskasse des Kantons Luzern kann im Laufe des Bezugsjahres überprüfen, ob die Voraussetzungen für die Gewährung dieser Familienzulagen noch erfüllt sind.

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