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§ 9 Gesetz über die Familienzulagen (Kantonales Familienzulagengesetz, FZG) - Aufgaben der Familienausgleichskassen

Durchführung der Familienzulagenordnung - Allgemeine Bestimmungen
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§ 9 Kantonales Familienzulagengesetz, FZG · Aufgaben der Familienausgleichskassen

1. Die Familienausgleichskassen

a. setzen die Familienzulagen im Einzelfall fest und zahlen sie in Ausnahmefällen an die anspruchsberechtigten Personen aus,

b.* setzen die Beiträge generell fest und erheben diese bei den Arbeitgebern und den Selbständigerwerbenden; vorbehalten bleibt § 12 Absatz 2,

c.* informieren die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer direkt oder über die Arbeitgeber sowie die Selbständigerwerbenden über ihre Ansprüche auf Familienzulagen,

d. kontrollieren periodisch, ob die ihr angeschlossenen Arbeitgeber die gesetzlichen Bestimmungen einhalten; die Kontrolle kann einer vom Bundesamt für Sozialversicherungen anerkannten Revisionsstelle übertragen werden,

e. erlassen Verfügungen über strittige Ansprüche und Einspracheentscheide.

2. Die Familienausgleichskassen können einzelne Aufgaben, insbesondere die Festsetzung der Familienzulagen, den Arbeitgebern übertragen, sofern diese Gewähr für eine gesetzmässige Ausrichtung der Familienzulagen und für einen ordnungsgemässen Abrechnungsverkehr bieten.

3. Die Familienausgleichskasse des Kantons Luzern kontrolliert zudem die Unterstellung der Arbeitgeber und der Selbständigerwerbenden und nimmt als Verbindungsstelle alle Geschäfte bei internationalen Verhältnissen wahr. Sie kann AHV-Ausgleichskassen, die keine eigene Familienausgleichskasse führen, als Verbandsabrechnungsstellen die Erhebung der Beiträge sowie die Festsetzung und die Auszahlung der Familienzulagen übertragen.

4. Die Verbandsabrechnungsstellen gemäss Absatz 3 erhalten von der Familienausgleichskasse des Kantons Luzern einen Beitrag an die ausgewiesenen Verwaltungskosten. Dieser wird von der kantonalen Aufsichtskommission gemäss § 13 festgesetzt.

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