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§ 8 Gesetz über die Familienzulagen (Kantonales Familienzulagengesetz, FZG) - Kassenzugehörigkeit

Durchführung der Familienzulagenordnung - Allgemeine Bestimmungen
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§ 8 Kantonales Familienzulagengesetz, FZG · Kassenzugehörigkeit

1. Arbeitgeber und Selbständigerwerbende, die einer AHV-Ausgleichskasse gemäss Artikel 64 AHVG angehören, welche eine Familienausgleichskasse führt, haben sich dieser Familienausgleichskasse anzuschliessen.

2. Der Familienausgleichskasse des Kantons Luzern haben sich anzuschliessen

a. alle Arbeitgeber und Selbständigerwerbenden, die nicht einer Familienausgleichskasse im Sinn von Absatz 1 angehören,

b. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nicht beitragspflichtiger Arbeitgeber und Nichterwerbstätige,

c. Gemeinwesen und öffentliche Verwaltungen, Betriebe und Anstalten sowie die übrigen Körperschaften des öffentlichen Rechts, sofern sie nicht der Familienausgleichskasse der Eidgenössischen Ausgleichskasse angehören.

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