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§ 7 Gesetz über die Familienzulagen (Kantonales Familienzulagengesetz, FZG) - Familienausgleichskasse des Kantons Luzern

Durchführung der Familienzulagenordnung - Allgemeine Bestimmungen
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§ 7 Kantonales Familienzulagengesetz, FZG · Familienausgleichskasse des Kantons Luzern

1. Die Familienausgleichskasse des Kantons Luzern ist eine öffentlich-rechtliche Anstalt mit eigener Rechtspersönlichkeit mit Sitz in Luzern.

2. Die Ausgleichskasse Luzern führt die Geschäfte der Familienausgleichskasse des Kantons Luzern als übertragene Aufgabe. Der Kanton vergütet ihr die daraus entstehenden Kosten.

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