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CH-LU
§ 6 Gesetz über die Familienzulagen (Kantonales Familienzulagengesetz, FZG) - Durchführungsorgane
Durchführung der Familienzulagenordnung - Allgemeine Bestimmungen
§ 6 Kantonales Familienzulagengesetz, FZG · Durchführungsorgane
1. Die Familienzulagenordnung des Kantons wird durchgeführt durch
a. die «Familienausgleichskasse des Kantons Luzern» als kantonale Familienausgleichskasse,
b. die Familienausgleichskassen, welche durch die AHV-Ausgleichskassen geführt werden.
2. Familienausgleichskassen gemäss Absatz 1b, die im Kanton tätig sein wollen, haben sich bei der Geschäftsstelle der kantonalen Aufsichtsbehörde anzumelden.