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§ 6 Gesetz über die Familienzulagen (Kantonales Familienzulagengesetz, FZG) - Durchführungsorgane

Durchführung der Familienzulagenordnung - Allgemeine Bestimmungen
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§ 6 Kantonales Familienzulagengesetz, FZG · Durchführungsorgane

1. Die Familienzulagenordnung des Kantons wird durchgeführt durch

a. die «Familienausgleichskasse des Kantons Luzern» als kantonale Familienausgleichskasse,

b. die Familienausgleichskassen, welche durch die AHV-Ausgleichskassen geführt werden.

2. Familienausgleichskassen gemäss Absatz 1b, die im Kanton tätig sein wollen, haben sich bei der Geschäftsstelle der kantonalen Aufsichtsbehörde anzumelden.

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