Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
885 FZGLCAF CH-LU

§ 4 Gesetz über die Familienzulagen (Kantonales Familienzulagengesetz, FZG) - Kinderzulage und Ausbildungszulage

Familienzulagen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (27 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 4 Kantonales Familienzulagengesetz, FZG · Kinderzulage und Ausbildungszulage

1. Die Höhe der Kinderzulage und die Höhe der Ausbildungszulage entsprechen den Mindestansätzen gemäss den Bestimmungen des Familienzulagengesetzes. Vorbehalten bleibt Absatz 1bis.

1bis Die nachfolgenden Beiträge werden so lange ausgerichtet, als im Familienzulagengesetz diese Werte nicht erreicht werden

a. bis zum vollendeten 12. Altersjahr: eine Kinderzulage von 210 Franken,

b. vom vollendeten 12. bis zum vollendeten 16. Altersjahr: eine Kinderzulage von 260 Franken,

c. ab dem vollendeten 16. Altersjahr: eine Ausbildungszulage von 260 Franken.

2. ...

← § 2 Kantonales Familienzulagengesetz, FZG Gesetz über die Familienzulagen (Kantonales Familienzulagengesetz, FZG) - Gegenstand § 5 Kantonales Familienzulagengesetz, FZG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →