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CH-LU
§ 4 Gesetz über die Familienzulagen (Kantonales Familienzulagengesetz, FZG) - Kinderzulage und Ausbildungszulage
Familienzulagen
§ 4 Kantonales Familienzulagengesetz, FZG · Kinderzulage und Ausbildungszulage
1. Die Höhe der Kinderzulage und die Höhe der Ausbildungszulage entsprechen den Mindestansätzen gemäss den Bestimmungen des Familienzulagengesetzes. Vorbehalten bleibt Absatz 1bis.
1bis Die nachfolgenden Beiträge werden so lange ausgerichtet, als im Familienzulagengesetz diese Werte nicht erreicht werden
a. bis zum vollendeten 12. Altersjahr: eine Kinderzulage von 210 Franken,
b. vom vollendeten 12. bis zum vollendeten 16. Altersjahr: eine Kinderzulage von 260 Franken,
c. ab dem vollendeten 16. Altersjahr: eine Ausbildungszulage von 260 Franken.
2. ...