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§ 25a Gesetz über die Familienzulagen (Kantonales Familienzulagengesetz, FZG) - Übergangsbestimmung zur Änderung vom 10. September 2012

Schlussbestimmungen
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§ 25a Kantonales Familienzulagengesetz, FZG · Übergangsbestimmung zur Änderung vom 10. September 2012

1. Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Änderung vorhandenen Reserven aus der Auflösung der Familienausgleichskasse für Selbständigerwerbende werden an die Familienausgleichskassen gemäss § 6 Absatz 1 verteilt. Für die Verteilung massgebend sind die AHV-pflichtigen Lohnsummen im Jahr 2012. Die verteilten Reserven dürfen nur für die Finanzierung der Familienzulagen verwendet werden.

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