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§ 25 Gesetz über die Familienzulagen (Kantonales Familienzulagengesetz, FZG) - Übergangsregelungen

Schlussbestimmungen
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§ 25 Kantonales Familienzulagengesetz, FZG · Übergangsregelungen

1. Leistungen, welche die Zeit vor Inkrafttreten dieses Gesetzes betreffen, werden nach bisherigem Recht nachbezahlt oder zurückgefordert.

2. Beiträge, welche für die Zeit vor Inkrafttreten dieses Gesetzes geschuldet sind, werden nach bisherigem Recht eingefordert.

3. ...

4. Die Familienausgleichskasse für Selbständigerwerbende wird aufgelöst. Ihre Reserven sind zur Finanzierung der Familienzulagen für Selbständigerwerbende zu verwenden.

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