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§ 22 Gesetz über die Familienzulagen (Kantonales Familienzulagengesetz, FZG) - Schwankungsreserven und Kassenauflösung

Finanzierung - Lastenausgleich
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§ 22 Kantonales Familienzulagengesetz, FZG · Schwankungsreserven und Kassenauflösung

1. Übersteigen die Reserven der Familienausgleichskasse des Kantons Luzern 50 Prozent eines durchschnittlichen Jahresaufwandes, beantragt diese dem Regierungsrat eine Reduktion des Beitragssatzes. Fallen die Reserven unter 20 Prozent, beantragt sie dem Regierungsrat eine Erhöhung des Beitragssatzes.

2. Bei Auflösung einer Familienausgleichskasse fällt deren Vermögen nach Massgabe der Beitragsleistungen nach diesem Gesetz anteilsmässig an die Familienausgleichskassen, welche die Mitglieder übernehmen.

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