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§ 21 Gesetz über die Familienzulagen (Kantonales Familienzulagengesetz, FZG) - Ausgleichszahlungen

Finanzierung - Lastenausgleich
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§ 21 Kantonales Familienzulagengesetz, FZG · Ausgleichszahlungen

1. Familienausgleichskassen, deren eigener Risikosatz unter dem durchschnittlichen Risikosatz liegt, zahlen den entsprechenden Differenzbetrag in den Lastenausgleich ein.

2. Familienausgleichskassen, deren eigener Risikosatz über dem durchschnittlichen Risikosatz liegt, erhalten aus dem Lastenausgleich den entsprechenden Differenzbetrag.

3. Die Zahlungen in den Lastenausgleich werden innert 30 Tagen nach der Rechnungsstellung fällig. Die Zahlungen aus dem Lastenausgleich werden jeweils am 31. Mai fällig. Nach Ablauf der Fälligkeit ist ein Verzugs- beziehungsweise Vergütungszins geschuldet.

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