§ 20 Gesetz über die Familienzulagen (Kantonales Familienzulagengesetz, FZG) - Berechnungsgrundlagen
§ 20 Kantonales Familienzulagengesetz, FZG · Berechnungsgrundlagen
1. Massgebend für den Lastenausgleich ist das Verhältnis zwischen dem durchschnittlichen Risikosatz aller Familienausgleichskassen und dem Risikosatz der einzelnen Familienausgleichskasse.
2. Der durchschnittliche Risikosatz aller Familienausgleichskassen ergibt sich aus dem prozentualen Verhältnis zwischen den Familienzulagen, die pro Jahr von allen Familienausgleichskassen im gesetzlichen Umfang ausbezahlt wurden, und den AHV-pflichtigen jährlichen Lohnsummen zuzüglich der für die Beiträge massgebenden AHV-pflichtigen jährlichen Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit der Mitglieder aller Familienausgleichskassen.
3. Der Risikosatz der einzelnen Familienausgleichskassen ergibt sich aus dem Verhältnis zwischen den von ihr im gesetzlichen Umfang ausbezahlten Familienzulagen und den AHV-pflichtigen jährlichen Lohnsummen zuzüglich der für die Beiträge massgebenden AHV-pflichtigen jährlichen Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit ihrer Mitglieder.
4. Die Familienausgleichskassen haben der Geschäftsstelle der kantonalen Aufsichtskommission bis spätestens am 31. März des folgenden Jahres zu melden
a. die ausbezahlten Familienzulagen,
b. die AHV-pflichtigen jährlichen Lohnsummen,
c. die für die Beiträge massgebenden AHV-pflichtigen jährlichen Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit.