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§ 2 Gesetz über die Familienzulagen (Kantonales Familienzulagengesetz, FZG) - Unterstellung

Gegenstand und Unterstellung
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§ 2 Kantonales Familienzulagengesetz, FZG · Unterstellung

1. Diesem Gesetz unterstehen

a. die Arbeitgeber, die nach Artikel 12 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) vom 20. Dezember 1946 beitragspflichtig sind, wenn sich der rechtliche Sitz des Unternehmens im Kanton befindet oder, wenn ein solcher fehlt, wenn der Arbeitgeber im Kanton Wohnsitz hat,

b. die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nicht beitragspflichtiger Arbeitgeber nach Artikel 6 AHVG,

c. die Personen, die als Selbständigerwerbende obligatorisch in der AHV versichert sind,

d. die Nichterwerbstätigen nach Artikel 19 Absätze 1 und 1bis des Familienzulagengesetzes, die im Kanton Wohnsitz haben.

2. Als Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerin im Sinn von Absatz 1b gelten Personen, die im Kanton für die AHV erfasst sind.

3. Zweigniederlassungen unterstehen diesem Gesetz, wenn sie sich im Kanton befinden. Die Familienausgleichskasse des Kantons Luzern kann mit ausserkantonalen Familienausgleichskassen für die Unterstellung von Zweigniederlassungen abweichende Regelungen vereinbaren.

4. Der Regierungsrat regelt unter Vorbehalt des Familienzulagengesetzes das Nähere über den Bezug von Familienzulagen durch Nichterwerbstätige, wie die massgebenden Steuerwerte und die Berücksichtigung der tatsächlichen wirtschaftlichen Verhältnisse, durch Verordnung.

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