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§ 18 Gesetz über die Familienzulagen (Kantonales Familienzulagengesetz, FZG) - Verwendung der Beiträge

Finanzierung - Allgemeine Bestimmungen
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§ 18 Kantonales Familienzulagengesetz, FZG · Verwendung der Beiträge

1. Die Beiträge der Arbeitgeber und der Selbständigerwerbenden sowie die Erträge aus Anlagen dürfen nur zur Finanzierung der Familienzulagen, zur Deckung der angemessenen Verwaltungskosten, zur Äufnung der Schwankungsreserven und für allfällige Zahlungen in den Lastenausgleich verwendet werden.

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