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§ 17 Gesetz über die Familienzulagen (Kantonales Familienzulagengesetz, FZG) - Familienzulagen für Selbständigerwerbende

Finanzierung - Allgemeine Bestimmungen
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§ 17 Kantonales Familienzulagengesetz, FZG · Familienzulagen für Selbständigerwerbende

1. Zur Finanzierung der Familienzulagen für Selbständigerwerbende werden von ihnen Beiträge erhoben. Innerhalb einer Familienausgleichskasse muss auf den AHV-pflichtigen Einkommen der Selbständigerwerbenden der gleiche Beitragssatz erhoben werden wie auf denjenigen der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.

2. Das AHV-pflichtige Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit wird von den kantonalen Steuerbehörden analog Artikel 9 AHVG ermittelt und den zuständigen Familienausgleichskassen mitgeteilt.

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