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CH-LU
§ 16 Gesetz über die Familienzulagen (Kantonales Familienzulagengesetz, FZG) - Familienzulagen für Nichterwerbstätige
Finanzierung - Allgemeine Bestimmungen
§ 16 Kantonales Familienzulagengesetz, FZG · Familienzulagen für Nichterwerbstätige
1. Der Kanton finanziert die Familienzulagen für Nichterwerbstätige. Die Beiträge des Kantons werden zu 50 Prozent von den Gemeinden mitgetragen.
2. Der Finanzierungsanteil der einzelnen Gemeinden berechnet sich nach der mittleren Wohnbevölkerung des Vorjahres gemäss den Erhebungen der Lustat Statistik Luzern.
3. Der Kanton trägt die Verwaltungskosten.