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§ 13 Gesetz über die Familienzulagen (Kantonales Familienzulagengesetz, FZG) - Kantonale Aufsichtsbehörde

Durchführung der Familienzulagenordnung - Aufsicht
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§ 13 Kantonales Familienzulagengesetz, FZG · Kantonale Aufsichtsbehörde

1. Der Verwaltungsrat für die Ausgleichskasse Luzern gemäss dem Gesetz über das Sozialversicherungszentrum vom 10. September 2018 ist die kantonale Aufsichtsbehörde über die Familienausgleichskassen, die im Kanton tätig sind.

2. Die Ausgleichskasse Luzern führt die Geschäftsstelle der kantonalen Aufsichtsbehörde als übertragene Aufgabe. Der Kanton vergütet der Ausgleichskasse die daraus entstehenden Kosten.

3. Die kantonale Aufsichtsbehörde hat insbesondere folgende Aufgaben

a. Beratung des Regierungsrates in Fragen der Familienzulagenordnung und bei der Genehmigung der Jahresrechnung und des Jahresberichts der Familienausgleichskasse des Kantons Luzern,

b. Erlass des Anlagereglements der Familienausgleichskasse des Kantons Luzern,

c. Anordnung besonderer Kontrollen bei den Familienausgleichskassen,

d. Genehmigung des ausserkantonalen Kassenanschlusses von Zweigniederlassungen,

e. Entgegennahme der Berichte der Geschäftsstelle über die Kontrolle der Familienausgleichskassen, insbesondere betreffend den Lastenausgleich,

f. Verfügen von Massnahmen gegenüber Familienausgleichskassen, die ihre gesetzlichen Aufgaben oder Pflichten nicht oder mangelhaft erfüllen,

g. Festsetzung des Beitrages an die Verbandsabrechnungsstellen für deren Verwaltungskosten gemäss § 9 Absatz 4.

4. Die im Kanton Luzern tätigen Familienausgleichskassen haben der kantonalen Aufsichtsbehörde oder deren Geschäftsstelle die verlangten Auskünfte über die Geschäftsführung zu erteilen.

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