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§ 12 Gesetz über die Familienzulagen (Kantonales Familienzulagengesetz, FZG) - Regierungsrat

Durchführung der Familienzulagenordnung - Aufsicht
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§ 12 Kantonales Familienzulagengesetz, FZG · Regierungsrat

1. Der Regierungsrat ist die kantonale Oberaufsichtsbehörde über die Familienausgleichskassen.

2. Er setzt die Beiträge an die Familienausgleichskasse des Kantons Luzern fest und genehmigt ihre Jahresrechnung und ihren Jahresbericht.

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