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§ 11 Gesetz über die Familienzulagen (Kantonales Familienzulagengesetz, FZG) - Pflichten der Arbeitgeber und der Selbständigerwerbenden

Durchführung der Familienzulagenordnung - Allgemeine Bestimmungen
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§ 11 Kantonales Familienzulagengesetz, FZG · Pflichten der Arbeitgeber und der Selbständigerwerbenden

1. Die Arbeitgeber

a. melden der zuständigen Familienausgleichskasse die AHV-pflichtigen Löhne, erteilen alle weiteren erforderlichen Auskünfte und bringen die zusätzlich notwendigen Unterlagen bei,

b. leiten Meldungen der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die ihren Anspruch beeinflussen können, sofort an die zuständige Familienausgleichskasse weiter,

c. entrichten die Beiträge und zahlen die Leistungen nach den Weisungen der zuständigen Familienausgleichskassen an die Berechtigten aus,

d. informieren ihre Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer über die Familienzulagen,

e. erfüllen die ihnen gemäss § 9 Absatz 2 übertragenen Aufgaben.

2. Die Selbständigerwerbenden

a. erteilen die erforderlichen Auskünfte und bringen die notwendigen Unterlagen zur Abklärung des Anspruchs auf Familienzulagen bei,

b. melden der zuständigen Familienausgleichskasse sofort Sachverhalte, die ihren Anspruch beeinflussen können,

c. entrichten die Beiträge nach den Weisungen der zuständigen Familienausgleichskasse.

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